Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 287 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 11. Juni 2019 (PEN 18 827) Erwägungen: 1. Am 11. Juni 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) nach einem schweren Ver- kehrsunfall ein. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Parkinson’schen Er- krankung dauerhaft verhandlungsunfähig geworden. Das Regionalgericht auferleg- te ihm die gesamten Verfahrenskosten, sprach ihm keine Entschädigung zu und verpflichtete ihn, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung für ihre Rechtsver- tretung auszurichten. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob der Be- schwerdeführer am 24. Juni 2019 Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Straf- und Zivilklägerin liess beantragen was folgt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 sei abzuweisen. 2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei mangels Verhandlungsunfähigkeit des Be- schwerdeführers einzustellen. 3. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des ober- gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 4'779.15 sowie für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 beantragte das Regionalgericht sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 16. September 2019 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Be- schwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Nicht mehr Prozessthema ist die Verfahrenseinstellung an sich (siehe jedoch Rechtsbe- gehren 2 der Straf- und Zivilklägerin). Hierzu sind keine Ausführungen zu machen. 3. 3.1 Umstritten sind die Fragen der Kostenauferlegung trotz Einstellung des Verfahrens, die Verweigerung einer Entschädigung sowie die Verpflichtung des Beschwerde- führers, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung auszurichten. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es 2 sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhal- ten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessuales Verschulden, BGE 119 Ia 332 E. 1b). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 112 Ia 371 E. 2a; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädi- gung herabgesetzt oder verweigert werden. Es trifft zu, dass Art. 28 ZGB eine gewisse Intensität der Persönlichkeitsverletzung voraussetzt. Dies ist bei einem klaren Eingriff in die örtliche Bewegungsfreiheit zu bejahen (E. 2.1). Damit erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers, Art. 426 Abs. 2 StPO sei bloss in wirklichen Ausnahmefäl- len und nicht schon bei einer Abweichung vom Durchschnittsverhalten anwendbar, als nicht stichhal- tig. Dasselbe gilt für seinen Einwand, vorausgesetzt sei eine gewisse Intensität der Widerrechtlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2012 vom (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) 15. Juli 2013 E. 2.2.1; kursive Hervorhebung hinzugefügt). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, mit Blick auf den als Anklage geltenden Strafbefehl sei es nie darum gegangen zu prüfen, ob er absichtlich oder fahrlässig die Beherrschung des Fahrzeugs verloren habe. Als er am 19. Mai 2017 losgefah- ren sei, habe er sich sehr wohl gefühlt. Auch unmittelbar vor dem Unfall – als er ei- nen Zwischenstopp in einer Gaststätte eingelegt habe, um einen Kaffee zu trinken und zu plaudern – sei sein gesundheitlicher Zustand in keiner Art eingeschränkt gewesen. Nichts habe erwarten lassen, er werde einige Minuten später einen neu- rologischen Blackout erleiden, der es ihm verunmöglichen würde, sein Auto zu len- ken. Mithin stellt der Beschwerdeführer in Abrede, es habe ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten vorgelegen. Im Weiteren seien keine Anhaltspunkte zu finden, wonach die im Jahr 2012 nach Beginn der Therapie mit der Dopamin- pumpe wiedererlangte Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers verloren gegangen und im Unfalljahr nicht mehr gegeben gewesen wäre. Subsidiär wird zudem gerügt, dass sich das Regionalgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob nur ein Teil der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären. Art. 426 Abs. 2 StPO sehe diese Möglichkeit vor, weshalb das Regionalgericht von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob eine teilweise Kostenauflage zu erfolgen habe. Sollte die Beschwerdekammer wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Vorausset- zungen von Art. 426 StPO erfüllt seien, dränge sich auf, einen die Hälfte nicht übersteigenden Teil der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil seine subjektive Verantwortung ausserordentlich klein gewesen sei. 3.3 Die Straf- und Zivilklägerin entgegnet, die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl vom 2. August 2018 entspreche den Anforderungen an den Anklage- grundsatz. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, die Weisungen der Fachärzte nicht beachtet zu haben, und auch, während der Fahrt plötzlich auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, somit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren zu haben. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei explizit unter den anwendbaren Rechts- 3 normen aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer übersehe, dass das Regionalge- richt die Argumente zusammengetragen habe, weshalb Verkehrsregelverletzungen zur Kostenauflage genügten. Er übersehe in Bezug auf seine subsidiäre Rüge zu- dem, dass es sich bei Art. 426 StPO um eine «Kann»-Vorschrift handle. Er lege nicht dar, weshalb das Gericht sein Ermessen überschritten oder unangemessen ausgeübt habe. Es sei unklar, was er mit einer ausserordentlich kleinen subjektiven Verantwortung meine. Die Straf- und Zivilklägerin habe in Anbetracht der schweren Verletzungen, die sie erlitten habe, Mühe, diesem Standpunkt zu folgen. 3.4 Das Regionalgericht macht geltend, in der angefochtenen Verfügung habe es ein- lässlich dargelegt, weshalb das gewählte Vorgehen mit der Unschuldsvermutung im Einklang stehe. Der Argumentation, im Strafbefehl sei kein Verschulden des Be- schwerdeführers angenommen worden, weil er fahrlässig die Fahrzeugbeherr- schung verloren und so auf die Gegenfahrbahn geraten sei, sei nicht zu folgen. 3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er sei seit der neuen Behandlung sei- ner Krankheit im Jahr 2012 wieder allgemein fahrfähig gewesen, habe aber wenige Sekunden vor dem Unfall diese Fahrfähigkeit plötzlich und unerwartet verloren. Das Regionalgericht erachte diese Argumentation als fragwürdig; eine Begründung dafür finde sich jedoch nicht. Dabei hätte eine Auseinandersetzung mit der Proble- matik eines plötzlichen Bewusstseinsverlustes recht einfach eine Antwort gefun- den. Wie den eingereichten Dokumenten zu entnehmen sei, führe Morbus Parkin- son bei 15% bis 50% der Patienten zu orthostatischen Hypotonien, die ihrerseits zu Schwindel, Schwächeanfällen und Bewusstseinsverlust führen könnten. Es finde sich auch der Verweis auf die Verstärkung von Hypotoniesymptomen bei Einnahme von gewissen Medikamenten. Mithin sei die Einschätzung des Regionalgerichts, eine plötzliche Fahrunfähigkeit sei fraglich, mit medizinischen Kenntnissen nicht vereinbar. Im Weiteren bringe es die Begriffe des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens durcheinander. Es zitiere die Lehrmeinung von DOMEISEN, wonach das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft sei, wenn es von den unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche. Diese Lehrmeinung finde sich jedoch weder in anderen Kommentaren noch in der Judikatur zu Art. 426 StPO. Dies zu Recht, erkläre diese Definition zwar den Begriff der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, habe aber mit dem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Schuld nichts zu tun. Im Tatzeitpunkt sei das Tatbestandsmerkmal der Schuld nicht erfüllt gewesen. 3.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin und des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 3.3 f.). Auch aus seinen replicando vorgebrachten Ar- gumenten vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zur Begründung ist festzuhalten was folgt: In der Sachverhaltsumschreibung im Straf- befehl vom 2. August 2018 steht geschrieben: «Dabei geriet er während der Fahrt plötzlich auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort frontal mit dem korrekt entge- genkommenden Fahrzeug VW Polo der Privatklägerin, welches durch den Aufprall in die angrenzende Wiese geschleudert wurde und auf dem Dach zum liegen kam». In rechtlicher Hinsicht wendete die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl sodann unter anderem Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG (Beherrschen des Fahrzeuges: Der Führer muss 4 das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer we- gen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrun- fähig und darf kein Fahrzeug führen.) an. Vor diesem Hintergrund zielt die Argumentation der Verteidigung, im Strafbefehl sei kein Verschulden des Beschwerdeführers an- genommen worden, ins Leere. Vielmehr hat er fahrlässig die Beherrschung seines Fahrzeugs verloren und ist deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten (vgl. dazu de- tailliert auch E. 16 der angefochtenen Verfügung; zudem DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 426 StPO, 3. Lemma m.H. auf Urteil des Bundesgericht vom 18. August 1996; zur Konkurrenz zwischen Verletzungsde- likt [StGB] und Gefährdungsdelikt [SVG] ferner ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kom- mentar StGB; 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB). Die Frage nach seinem allge- meinen Gesundheitszustand spielt vor diesem Hintergrund keine – oder jedenfalls keine tragende – Rolle. Anzumerken ist bloss: Wenn sein «gesundheitlicher Zu- stand» tatsächlich an diesem Tag «in keiner Art und Weise eingeschränkt» (Be- schwerde, A/2) gewesen wäre, wäre es ihm umso mehr vorwerfbar, dass er einen derart schwerwiegenden Fahrfehler begangen hat. Andernfalls müsste gefolgert werden, dass psychisch und physisch gesunden Menschen in einer ähnlichen Kon- stellation (Verfahrenseinstellung nach Verkehrsunfall aus irgendwelchen Gründen) nie die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Der These, dass es zur Kollisi- on kam, weil der Beschwerdeführer völlig unterwartet einen Schwächeanfall erlitt / das Bewusstsein verlor, kann nicht gefolgt werden. Daran vermögen die einge- reichten Internetdokumente zur Parkinson-Krankheit nichts zu ändern. Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt ein im zivilrechtlichen Sinne (respektive ein den zivilrechtlichen Grundsätzen der Haftung angenähertes) schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus. Nicht erforderlich ist in- des – anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, wenn er ausführen lässt: «weil im Tatzeitpunkt das subjektive Tatbestandsmerkmal der Schuld nicht erfüllt war» (Replik, Z. 11) – ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne. Wird von diesem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff ausgegangen, so ergibt sich mit DO- MEISEN, dass das Verhalten der beschuldigten Person eben dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten ab- weicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (siehe DOMEISEN, a.a.O., N. 29 zu Art. 426 StPO; zum auch gemäss Bundesgericht ausreichenden Abweichen vom Durchschnittsverhalten zudem vorne E. 3.1). Hier bedeutet dies, dass den Be- schwerdeführer ein Verschulden im zivilrechtlichen Sinne trifft, da die Pflichtverlet- zungen gemäss Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG ein vom Durch- schnittsverhalten abweichendes Verhalten darstellen. Infolge der dauernden Ver- handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde das Strafverfahren indes ein- gestellt. Aufgrund der aktenkundigen, klar nachgewiesenen Unfallverursachung durch den Beschwerdeführer sowie den damit zusammenhängenden Pflichtverlet- zungen i.S.v. Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG ist es strafprozessual sowie ohne Verletzung der Unschuldsvermutung richtig, dass er die durch das Ver- fahren verursachten Kosten vollumfänglich zu tragen hat. Er hat, wie es Art. 426 Abs. 2 StPO definiert, adäquat kausal, schuldhaft und rechtswidrig die Einleitung 5 des Prozesses bewirkt. Eine bloss teilweise Auferlegung rechtfertigt sich nicht. Da- von, dass der Beschwerdeführer bloss eine «ausserordentlich kleine subjektive Verantwortung» trage, kann keine Rede sein. Das Regionalgericht hat diese «Kann»-Vorschrift korrekt angewendet. Die Anrufung des Untersuchungsgrundsat- zes nach Art. 6 StPO und des Prinzips iura novit curia ist unbehelflich. 3.7 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die angefochtene Ver- fügung vom 11. Juni 2019 keine ausdrückliche Begründung für deren Dispositivzif- fer 3 enthält. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO und für die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind allerdings identisch. Angesichts der Begründung, auch wenn sie sich wortlautgemäss nur auf Dispositivziffer 2 bezieht, liegt es mithin auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430. Abs. 1 Bst. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet wurde, da er – wie einlässlich dargelegt – rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich den Entschädigungsentscheid. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Aus den gleichen Gründen verpflichtete das Regionalgericht den Beschwerdeführer schliesslich mit ausreichender Begründung, der Straf- und Zivilklägerin für das vor- instanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘779.15 zu be- zahlen. Diese Entschädigung ist im Beschwerdeverfahren nicht neu festzusetzen (vgl. aber Rechtsbegehren 4 der Straf- und Zivilklägerin), da infolge Beschwerde- abweisung die angefochtene Verfügung rechtskräftig werden wird. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist ihm dementsprechend keine auszurichten. Der Straf- und Zivilklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ gibt insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdefüh- rer wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 3‘586.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2019 E. 6). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘586.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus- zurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ Bern, 4. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7