2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 17. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: