319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt werden, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das DSG geltend gemacht hat. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit zu verrechnen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.