5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht angemerkt hat, dass die Handlungen gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG, wonach besonders schützenswerte Personendaten nicht ohne Rechtfertigungsgrund an Dritte bekanntgegeben werden dürfen, gar nicht von der Straftatbestimmung von Art. 34 DSG (Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht) erfasst werden. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat, durfte das Verfahren somit auch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst.