Der Beschwerdeführer musste somit als Straf- und Zivilkläger mit einer Zustellung rechnen. Am 24. April 2019 legte ihm die Post die Abholungseinladung für die Vorladung in den Briefkasten. Die siebentägige Abholungsfrist dauerte in der Folge bis am 1. Mai 2019 (vgl. Sendungsverfolgung Nr. .________). Dementsprechend gilt die Vorladung als an diesem Tag zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen ist. Deshalb gelten seine Strafanträge als zurückgezogen, was die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat.