3 gestellt werden können. Allerdings dauert diese Obliegenheit nicht unbeschränkt lange. Das Bundesgericht erachtet einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3.3.2). Dieser Zeitraum ist vorliegend ohne Weiteres eingehalten, da der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 datiert (vgl. E. 1.1 oben). Der Beschwerdeführer musste somit als Straf- und Zivilkläger mit einer Zustellung rechnen.