a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Parteien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, welche das Verfahren betreffen, zu-