Da er den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt habe, sei offensichtlich gewesen, dass er vom Verhandlungstermin keine Kenntnis gehabt habe. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorladung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde. 4.4 Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion).