177 StGB (Beschimpfung), Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) und Art. 34 Abs. 1 Bst. a DSG (Verletzung der Aus- kunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht) handelt es sich um Antragsdelikte. Art. 316 Abs. 1 StPO ist deshalb anwendbar. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht nachvollziehen könne, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Da er den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt habe, sei offensichtlich gewesen, dass er vom Verhandlungstermin keine Kenntnis gehabt habe.