4. 4.1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wenn die antragstellende Person ausbleibt, gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Der Rückzug der Strafanträge bewirkt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). 4.2 Bei den von der Staatsanwaltschaft geprüften Straftatbeständen von Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (üble Nachrede), Art. 177 StGB (Beschimpfung), Art.