Er beantragte, dass das Verfahren wieder aufzunehmen sei. 1.6 Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. 1.7 Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 nahm die Verfahrensleitung von der Eingabe von C.________, dem angeblichen Lebenspartner der Beschuldigten, Kenntnis. Die Eingabe wurde nicht zu den Akten erkannt und an C.________ retourniert. Zur Begründung führte die Verfahrensleitung aus, dass C.________ im hängigen Strafbzw. Beschwerdeverfahren nicht Partei sei.