Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers an der Vergleichsverhandlung zur Folge habe, dass die Strafanträge gegen die Beschuldigte gemäss Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gälten. 1.5 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Postaufgabe am 21. Juni 2019) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Er beantragte, dass das Verfahren wieder aufzunehmen sei.