am 14. Mai 2019 persönlich zur Vergleichsverhandlung zu erscheinen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Da der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung innert der siebentägigen Frist nach dem erfolglosen Zustellversuch nicht bei der Post abgeholt hatte, verschickte die Staatsanwaltschaft die Vorladung am 6. Mai 2019 nochmals per A-Post. Der Beschwerdeführer blieb der Vergleichsverhandlung unentschuldigt fern. 1.4 Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.