Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 285 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Über- tretung gegen das Datenschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 7. Juni 2019 (O 19 2036) Erwägungen: 1. 1.1 Am 17. September 2018 stellte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen «Inverkehrbrin- gen von Kamerabildern» und Ehrverletzungen. Gleichzeitig konstituierte sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger (Verfahren O 19 2036). 1.2 Am 6. November 2018 stellte die Beschuldigte ihrerseits Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung und übler Nachrede. Sie konstituierte sich ebenfalls als Straf- und Zivilklägerin (Verfahren O 19 2038). 1.3 Mit Vorladung vom 23. April 2019 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer auf, in eigener Strafsache wegen übler Nachrede und Beschimpfung und in der Strafsache gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede und Übertretung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; BSG 235.1) am 14. Mai 2019 persönlich zur Ver- gleichsverhandlung zu erscheinen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Da der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung in- nert der siebentägigen Frist nach dem erfolglosen Zustellversuch nicht bei der Post abgeholt hatte, verschickte die Staatsanwaltschaft die Vorladung am 6. Mai 2019 nochmals per A-Post. Der Beschwerdeführer blieb der Vergleichsverhandlung un- entschuldigt fern. 1.4 Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers an der Vergleichsverhandlung zur Folge habe, dass die Strafanträge gegen die Beschuldigte gemäss Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gälten. 1.5 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Postaufgabe am 21. Juni 2019) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Er beantragte, dass das Verfahren wieder aufzunehmen sei. 1.6 Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdefüh- rer auf, innert einer Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leis- ten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. 1.7 Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 nahm die Verfahrensleitung von der Eingabe von C.________, dem angeblichen Lebenspartner der Beschuldigten, Kenntnis. Die Eingabe wurde nicht zu den Akten erkannt und an C.________ retourniert. Zur Be- gründung führte die Verfahrensleitung aus, dass C.________ im hängigen Straf- bzw. Beschwerdeverfahren nicht Partei sei. Er begründe nicht, inwiefern er als an- derer Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei und ihm damit die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zukommen sollten. Damit sei er nicht berechtigt, eine Eingabe bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen einzureichen. 2 1.8 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), wenn Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e). 4. 4.1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden, kann die Staatsanwalt- schaft gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO die antragstellende und die beschuldigte Per- son zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wenn die antragstellende Person ausbleibt, gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Der Rückzug der Strafanträge bewirkt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). 4.2 Bei den von der Staatsanwaltschaft geprüften Straftatbeständen von Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (üble Nachrede), Art. 177 StGB (Beschimpfung), Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte) und Art. 34 Abs. 1 Bst. a DSG (Verletzung der Aus- kunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht) handelt es sich um Antragsdelikte. Art. 316 Abs. 1 StPO ist deshalb anwendbar. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht nachvollziehen könne, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Da er den eingeschriebenen Brief nicht ab- geholt habe, sei offensichtlich gewesen, dass er vom Verhandlungstermin keine Kenntnis gehabt habe. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorladung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde. 4.4 Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfikti- on). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Parteien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, welche das Verfahren betreffen, zu- 3 gestellt werden können. Allerdings dauert diese Obliegenheit nicht unbeschränkt lange. Das Bundesgericht erachtet einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letz- ten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3.3.2). Dieser Zeitraum ist vorlie- gend ohne Weiteres eingehalten, da der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 datiert (vgl. E. 1.1 oben). Der Beschwerdeführer musste somit als Straf- und Zivilkläger mit einer Zustellung rechnen. Am 24. April 2019 legte ihm die Post die Abholungseinladung für die Vorladung in den Briefkasten. Die sie- bentägige Abholungsfrist dauerte in der Folge bis am 1. Mai 2019 (vgl. Sendungs- verfolgung Nr. .________). Dementsprechend gilt die Vorladung als an diesem Tag zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht festgehalten, dass der Be- schwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Vergleichsverhand- lung erschienen ist. Deshalb gelten seine Strafanträge als zurückgezogen, was die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme bewusst Falschaussagen gemacht habe, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. 5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht angemerkt hat, dass die Handlungen gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG, wonach besonders schützenswerte Personen- daten nicht ohne Rechtfertigungsgrund an Dritte bekanntgegeben werden dürfen, gar nicht von der Straftatbestimmung von Art. 34 DSG (Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht) erfasst werden. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat, durfte das Verfahren somit auch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt werden, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss ge- gen das DSG geltend gemacht hat. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit zu ver- rechnen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 17. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5