6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.