Ebenfalls ergeben sich keine Anzeichen für eine Gesinnungsjustiz. Vielmehr bleibt es dabei, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und der aktuellen Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die staatsanwaltschaftlich verfügte Zwangsmassnahme gegeben sind. 5.5 Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers erweisen sich als geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.