Es muss davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest in gewissen Situationen ein bedeutsames Gewaltpotenzial ausgeht. Drittens bleibt – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die «Persönlichkeit» des Beschwerdeführers und seine angebliche Zugehörigkeit zur linksextremen Szene für die Entscheidbegründung nicht von Relevanz sind. Ob die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend sind, kann offengelassen werden. Somit ist auch keine Verletzung von Art. 16 oder Art. 22 BV erkennbar. Ebenfalls ergeben sich keine Anzeichen für eine Gesinnungsjustiz.