Gegebenenfalls werden jedoch weitere Beweise erhoben werden können. Darüber hinaus ginge es in der laufenden Untersuchung selbst dann noch um recht gravierende Vorkommnisse, wenn die Gewaltanwendung und Beschimpfungen weniger massiv gewesen wären als insbesondere im Wahrnehmungsbericht vom 29. April 2019 beschrieben. Es muss davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest in gewissen Situationen ein bedeutsames Gewaltpotenzial ausgeht.