walttätigkeiten oft enteilen oder sich verstecken, nicht gefolgt werden. Zweitens darf im derzeitigen Verfahrensstadium ohne Verletzung der Unschuldsvermutung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 im Innenhof der Reitschule auch körperliche Gewalt anwendete. Zwar ist es so, dass er seine Taten (in dieser Form) bestreitet und sich der Tatverdacht gegen ihn derzeit «bloss» auf die erwähnten zwei Berichte stützt resp. keine Videoaufnahmen aktenkundig sind. Gegebenenfalls werden jedoch weitere Beweise erhoben werden können.