Gestützt darauf erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich und mit Blick auf den geringfügigen Grundrechtseingriff für den Beschwerdeführer – dem als öffentliches Interesse die funktionierende Strafrechtspflege gegenübersteht – als zumutbar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 25 vom 12. April 2019 E. 6.4). Dem Argument, dass eine polizeiliche Anhaltung «meist» ausreichend und deshalb ein milderes Mittel wäre, kann mit Blick darauf, dass die mutmasslichen Täter von Ge-