Mithin ist das gewichtige Element der Gewaltausübung auch gegenüber Personen gegeben. Gestützt darauf erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich und mit Blick auf den geringfügigen Grundrechtseingriff für den Beschwerdeführer – dem als öffentliches Interesse die funktionierende Strafrechtspflege gegenübersteht – als zumutbar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 25 vom 12. April 2019 E. 6.4).