Vorliegend ist dies der Fall, weil die Deliktsnatur der alten Verurteilung (friedensstörende Zusammenrottung) im Vergleich zur laufenden Untersuchung nicht komplett anderer Natur ist. Im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 im Innenhof der Reitschule (also bzgl. des gegen ihn am 29. Mai 2019 eröffneten Strafverfahrens) sehr aggressiv gewesen ist und unter Anwendung massiver aktiver Körpergewalt gegen