Mit anderen Worten ist nicht massgebend, ob es sich bei der bereits erfolgten Verurteilung um ein Delikt von gewisser Schwere handelt. Massgebend ist einzig, ob dieses Delikt ein konkreter Hinweis dafür ist, dass der Beschuldigte in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Vorliegend ist dies der Fall, weil die Deliktsnatur der alten Verurteilung (friedensstörende Zusammenrottung) im Vergleich zur laufenden Untersuchung nicht komplett anderer Natur ist.