Diese Argumentation ist – in gleichzeitiger Auseinandersetzung mit den replicando vorgebrachten Ergänzungen des Beschwerdeführers – wie folgt einerseits zu bestätigen und andererseits zu relativieren: Erstens spielt es keine Rolle, ob der Tatbestand des Landfriedensbruchs ein Delikt von gewisser Schwere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Das Bundesgericht verlangt nämlich «allgemein» Anhaltspunkte, dass ein Beschuldigter in Zukunft Delikte von gewisser Schwere begehen wird oder begangen hat. Mit anderen Worten ist nicht massgebend, ob es sich bei der bereits erfolgten Verurteilung um ein Delikt von gewisser Schwere handelt.