Ausserdem ist der Beschwerdeführer bereits fünf Mal wegen der Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen im ABI verzeichnet und konnte von der Polizei eindeutig der linksextremen Szene zugeordnet werden (vgl. Dokument «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 12. April 2019). Selbst wenn die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen an sich nicht verboten ist, lässt das aus diesen Umständen gewonnene Gesamtbild des Beschwerdeführers doch Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeitsstruktur zu und begründet schliesslich einen weiteren konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er in weitere Delikte von gewisser Schwere involviert sein könnte. […] [kursive Hervorhebungen hinzugefügt].