Dazu zählt vorliegend der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfen wird, die Kantonspolizei bei einer gezielten Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel erheblich behindert, tätlich angegriffen und sich ihren Anweisungen widersetzt und sie beschimpft haben soll. Dabei soll der Beschwerdeführer äusserst aggressiv gewesen sein und die Polizisten massiv bedrängt haben. Gemäss dem ihm gegenüber gemachten Vorwurf soll er auch vor körperlicher Gewalt gegenüber der Polizei nicht zurückgeschreckt sein.