In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein können. Dazu zählt vorliegend der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfen wird, die Kantonspolizei bei einer gezielten Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel erheblich behindert, tätlich angegriffen und sich ihren Anweisungen widersetzt und sie beschimpft haben soll.