Die Generalstaatsanwaltschaft führte des Weiteren aus: Die Vorstrafe des Beschwerdeführers bildet aber nicht den einzigen ernsthaften und konkreten Hinweis für seine mögliche Verstrickung in noch unbekannte oder künftige Delikte gleicher Art. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein können.