Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ihm konkrete Vorwürfe betreffend weitere Straftaten (mit Gewaltanwendung) gemacht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft führte des Weiteren aus: Die Vorstrafe des Beschwerdeführers bildet aber nicht den einzigen ernsthaften und konkreten Hinweis für seine mögliche Verstrickung in noch unbekannte oder künftige Delikte gleicher Art.