6 die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen (FIOLKA, a.a.O., N. 34 zu Art. 260 StGB). Bei solchen Delikten kommt es regelmässig zu zahlreichen (DNA-)Spuren, welche mit den vorhandenen DNA-Profilen und den weiteren erkennungsdienstlichen Daten abgeglichen werden können. Bereits aus diesem Grund ist die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung inkl. DNA- Profilerstellung als legitim zu betrachten. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ihm konkrete Vorwürfe betreffend weitere Straftaten (mit Gewaltanwendung) gemacht werden.