Zunächst begründet nämlich seine rechtskräftige Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs und Verstosses gegen das Vermummungsverbot (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019) – entgegen seiner Darstellung – einen erheblichen und konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er mit einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit in weitere vergangene oder künftige Delikte von notwendiger Schwere verwickelt sein könnte. Für eine Verurteilung wegen Landfriedenbruchs ist es nicht erforderlich, dass dem Einzelnen eine Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen nachgewiesen werden kann. Insofern dient Art.