Sie führen aber nicht dazu, dass die Zwangsmassnahme unrechtmässig wäre. Zunächst begründet nämlich seine rechtskräftige Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs und Verstosses gegen das Vermummungsverbot (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019) – entgegen seiner Darstellung – einen erheblichen und konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er mit einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit in weitere vergangene oder künftige Delikte von notwendiger Schwere verwickelt sein könnte.