Die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. DNA- Profilerstellung sei verhältnismässig. 5.4 Die rechtserhebliche Frage ist, ob die angeordnete Zwangsmassnahme gegen den Beschwerdeführer zulässig ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in vergangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Diesbezüglich sind zwar seine theoretischen Ausführungen korrekt recherchiert und zutreffend. Sie führen aber nicht dazu, dass die Zwangsmassnahme unrechtmässig wäre.