197 StPO würden jedoch auch hinsichtlich der Aufklärung möglicher weiterer Delikte gelten. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs begründe einen erheblichen und konkreten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. DNA- Profilerstellung sei verhältnismässig.