Beim Landfriedensbruch handle es sich zwar um ein Vergehen, jedoch um ein reines Anwesenheitsdelikt. Ihm sei in keinem Stadium des Verfahrens die Begehung konkreter Straftaten im Sinne von Sachbeschädigungen oder Gewaltdelikten zur Last gelegt worden. Die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Massnahme gemäss Art. 197 StPO würden jedoch auch hinsichtlich der Aufklärung möglicher weiterer Delikte gelten.