8 des Kundgebungsreglements der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1) die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen nicht verboten und somit in den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Fällen kein strafrechtlich relevantes Verhalten festzustellen sei. Ein analoges Bild ergebe sich aus der Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) im Zusammenhang mit der Kundgebung «Afrin verteidigen» vom 7. April 2018. An dieser Kundgebung sei es gemäss den Berichten der Kantonspolizei zu Sachbeschädigungen gekommen, weshalb gegen eine Grosszahl angeblicher Kundgebungsteilnehmer ein Strafverfahren eröffnet worden sei.