5 die Darstellung im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei. Im Weiteren sei die Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen ein durch Art. 22 BV garantiertes Grundrecht, dessen Wahrnehmung nicht als Grundlage für die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit strafrechtlich relevanten Verhaltens verwendet werden könne. Dies gelte insbesondere für Kundgebungen in der Stadt Bern, da gemäss Art. 8 des Kundgebungsreglements der Stadt Bern (KgR;