Ebenso wenig lassen sie die strittige Profilerstellung als übertrieben und für die weitere Entwicklung und Integration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft allenfalls nachteilig erscheinen (vgl. Urteil 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). 5.2