Diese Rechtsauffassung ist zutreffend. Es ist keine Gehörsverletzung erkennbar. Die Verfügung ist sogar – wie vorne in E. 3 ersichtlich – sehr ausführlich begründet. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend geltend macht, die behauptete(n) negativen Eigenschaften seiner Persönlichkeit sowie seine Zugehörigkeit zur linksextremen Szene seien nicht belegt, bleibt anzufügen, dass diese Attribute für die vorliegende Entscheidbegründung irrelevant sind (siehe hinten E. 5.4).