Bei der Erstellung eines DNA-Profils handle es sich nach konstanter Rechtsprechung um einen leichten Grundrechtseingriff. Eine umfangreiche Begründung, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werde, sei nicht notwendig. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen könne. Gestützt auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich gegen die Massnahme zur Wehr zu setzen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend.