4. 4.1 Die grundrechtliche Maxime, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie in Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO festgelegt. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, mit dieser Rüge sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Bei der Erstellung eines DNA-Profils handle es sich nach konstanter Rechtsprechung um einen leichten Grundrechtseingriff.