Beim Beschuldigten liegt somit auch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie aufgrund seiner aktenkundigen Beteiligung an fünf unbewilligten Demonstrationen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung gleichartiger Delikte in der Vergangenheit oder Zukunft vor. Angesichts der gesamten konkreten Umstände erfolgt die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung des DNA- Profils des Beschuldigten demnach nicht bloss routinemässig, sondern beruht auf einem ausreichenden Anfangsverdacht und ist verhältnismässig.