3 Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes ein Jahr nach der definitiven Einstellung zu löschen. Wohl bliebe es während eines Jahres bestehen; diese Dauer ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist (vgl. BGer 1B_13/2019). Dem Beschuldigten wird vorliegend vorgeworfen, verdächtigen Zielpersonen die Flucht vor der Polizei ermöglicht zu haben, indem er sich u.a. in den Weg stellte, einen Polizisten tätlich angriff und beschimpfte und weitere Personen anstiftete, sich gegen die Polizei zur Wehr zu setzen.