Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen (vgl. BK 16 304 vom 28. Oktober 2016). An der Zulässigkeit der DNA-Profilerstellung würde selbst dann nichts ändern, wenn die Beweislage möglicherweise für die Fortführung des Strafverfahrens nicht ausreichen sollte bzw. dieses eingestellt werden müsste. Die Beweislage für die Begründung eines Anfangsverdachts zwecks Beweissicherung durch Erstellung eines DNA-Profils braucht nicht die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie diejenige für die Durchführung bzw. Fortsetzung des Strafverfahrens.