Beim Beschuldigten kann aufgrund der gehäuften polizeilichen Verzeigungen von einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass er sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht hat oder machen wird (vgl. BK 12 98 vom 28. Juni 2012). Mit Strafbefehl vom 09.04.2019 wurde der Beschuldigte zudem wegen Landfriedensbruch und Übertretung des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot nach Art. 20 KStrG) anlässlich der unbewilligten Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" vom 07.04.2018 schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.