382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Aus dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 29.04.2019 geht hervor, dass anlässlich einer gezielten Aktion gegen den Drogenhandel am 28.03.2019 auf dem Vorplatz der Reitschule mehrere Personen beobachtet werden konnten, wie diese offensichtlich dem Drogenhandel nachgingen. Nachdem versucht wurde, die verdächtigen Personen anzuhalten, flüchteten diese ins Innere der Reitschule.