Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 gewährte die Verfahrensleitung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.