Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 283 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Juni 2019 (BM 19 14121) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Be- schimpfung. Am 11. Juni 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. WSA und DNA-Profil beim Beschwerdefüh- rer. Dagegen erhob er am 21. Juni 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter sei selbst im Falle einer Gutheissung [recte: Abweisung] der Beschwerde zumindest die Anordnung zur Entnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzuweisen [recte: aufzuheben]. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 gewährte die Verfahrensleitung die aufschieben- de Wirkung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Aus dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 29.04.2019 geht hervor, dass anlässlich einer gezielten Aktion gegen den Drogenhandel am 28.03.2019 auf dem Vorplatz der Reitschule mehrere Personen beobachtet werden konnten, wie diese offensichtlich dem Drogenhandel nachgingen. Nachdem versucht wurde, die ver- dächtigen Personen anzuhalten, flüchteten diese ins Innere der Reitschule. Als sich die uniformierten Einsatzkräfte in den Innenhof der Reitschule begaben, wurden diese umgehend von mehreren Per- sonen umkreist. Der Beschuldigte stellte sich dabei den nacheilenden Polizeikräften in den Weg. Durch seine Handlung ermöglichte er mehreren Zielpersonen die Flucht. A.________ und weitere Störer mussten auf die Seite geschoben oder umlaufen werden. Dabei versuchte der Beschuldigte, einen Polizisten mit einer Schubsbewegung gegen den Oberkörper zu Fall zu bringen und eine Anhal- tung der Zielpersonen zu verunmöglichen. Nachdem die flüchtenden Personen im Innenhof der Reit- schule angehalten werden konnten, wurde die Stimmung gegenüber den Einsatzkräften immer ag- gressiver. Die Polizeikräfte wurden durch die aufgebrachte Personenansammlung im Innenhof ver- mehrt bedrängt, mit Hassparolen wie „Scheissbullen" beschimpft und an der Arbeit gehindert. A.________ nahm dabei eine klare Rolle als Anstifter für die aggressive Stimmung ein. Vereinzelt wurden mehrere Personen durch die Polizisten angesprochen (insbesondere auch der Beschuldigte) und aufgefordert, sie nicht bei der Kontrolle und Anhaltung von verdächtigen Personen zu stören. Als weitere Einsatzkräfte der Polizei zur Hilfestellung vor Ort kamen, baute sich A.________ vor einem 2 Polizisten auf, schrie herum, und wurde vom Polizisten mit der linken Hand auf Abstand gehalten. Der Beschuldigte reagierte auf diese Distanzanweisung sehr gereizt, beschimpfte den Polizisten lauthals als „Scheissbulle" sowie mit weiteren Kraftausdrücken und versuchte, den Arm des Polizisten vor sei- nem Körper wegzuschlagen. Dabei machte der Beschuldigte mit seinem rechten Arm eine Wisch- /Schlagbewegung vor seinem Oberkörper. Der Polizist konnte jedoch seinen linken Arm frühzeitig wegziehen, so dass ein Schlag auf den linken Unterarm verhindert werden konnte. Folglich kündigte der Polizist den Einsatz von Pfefferspray an, sollte sich der Beschuldigte nicht an die Anweisungen, Abstand zu den Einsatzkräften einzunehmen, halten. Der Beschuldigte zeigte sich von dieser Ankün- digung wenig beeindruckt und machte lauthals klar, dass er keine Angst vor dem "Scheiss- Pussyspray" habe. Im Weiteren schrie er laufend Hassparolen heraus und heizte die Stimmung wei- terhin an. Folglich wurde entschieden, den Beschuldigten anzuhalten. Beim Versuch, A.________ an- zuhalten, widersetzte er sich Mittels aktiver Körpergewalt massiv der Anhaltung. Gemäss Anzeige- rapport vom 29.03.2019 hat sich A.________ geweigert, sich der erkennungsdienstlichen Erfassung und Abnahme einer DNA-Probe zu unterziehen. Die Staatsanwältin wurde im Rahmen ihres Pikett- dienstes über den Vorfall informiert und angefragt, ob sie bei einer allfälligen ED-Erfassung die Daten auswerten würde (Hinweis: Es wurde entgegen dem Formular „Erkennungsdienstliche Erfassung" am 28.03.2019 weder mündlich noch schriftlich durch die Staatsanwältin verfügt; vgl. auch BK 19 191). Der Beschuldigte wurde sodann am 12.04.2019 durch die Polizei schriftlich aufgefordert, sich selbständig bis am 26.04.2019 zur ED-Erfassung anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Be- schuldigte nicht nach. […] Der Beschuldigte hat bereits fünf Mal an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen, an welchen es zu Sachbeschädigungen, Sprayereien sowie Flaschen- und Steinwürfen gegen die Polizisten ge- kommen war. Der Beschuldigte ist gemäss Erkenntnissen der Kantonspolizei Bern eindeutig der linksextremen Szene zuzuordnen. Beim Beschuldigten kann aufgrund der gehäuften polizeilichen Verzeigungen von einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass er sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht hat oder machen wird (vgl. BK 12 98 vom 28. Juni 2012). Mit Strafbefehl vom 09.04.2019 wurde der Be- schuldigte zudem wegen Landfriedensbruch und Übertretung des Gesetzes über das kantonale Straf- recht (Vermummungsverbot nach Art. 20 KStrG) anlässlich der unbewilligten Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" vom 07.04.2018 schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein. Auch der Grundsatz der Unschuldsver- mutung schliesst somit nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürften. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Un- schuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen (vgl. BK 16 304 vom 28. Oktober 2016). An der Zulässigkeit der DNA-Profilerstellung würde selbst dann nichts ändern, wenn die Beweislage möglicherweise für die Fortführung des Straf- verfahrens nicht ausreichen sollte bzw. dieses eingestellt werden müsste. Die Beweislage für die Be- gründung eines Anfangsverdachts zwecks Beweissicherung durch Erstellung eines DNA-Profils braucht nicht die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie diejenige für die Durchführung bzw. Fortset- zung des Strafverfahrens. Sollte das Verfahren eingestellt werden, wäre das Profil im Übrigen gemäss 3 Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes ein Jahr nach der definitiven Einstellung zu löschen. Wohl bliebe es während eines Jahres bestehen; diese Dauer ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist (vgl. BGer 1B_13/2019). Dem Beschuldigten wird vorlie- gend vorgeworfen, verdächtigen Zielpersonen die Flucht vor der Polizei ermöglicht zu haben, indem er sich u.a. in den Weg stellte, einen Polizisten tätlich angriff und beschimpfte und weitere Personen anstiftete, sich gegen die Polizei zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte konnte noch vor Ort angehal- ten werden. Er trat bereits mehrfach bei unbewilligten Demonstrationen in Erscheinung und zeigte an- lässlich des aktuellen Vorfalls, dass er vor körperlicher Gewalt gegenüber der Polizei nicht zurück- schreckt. Beim Beschuldigten liegt somit auch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sowie aufgrund seiner aktenkundigen Beteiligung an fünf unbewilligten Demonstrationen eine erhöhte Wahrschein- lichkeit für die Begehung gleichartiger Delikte in der Vergangenheit oder Zukunft vor. Angesichts der gesamten konkreten Umstände erfolgt die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung des DNA- Profils des Beschuldigten demnach nicht bloss routinemässig, sondern beruht auf einem ausreichen- den Anfangsverdacht und ist verhältnismässig. 4. 4.1 Die grundrechtliche Maxime, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie in Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO festge- legt. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend be- gründet, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, mit dieser Rüge sei der Beschwerdefüh- rer nicht zu hören. Bei der Erstellung eines DNA-Profils handle es sich nach kon- stanter Rechtsprechung um einen leichten Grundrechtseingriff. Eine umfangreiche Begründung, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werde, sei nicht notwendig. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen könne. Gestützt auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügung sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich gegen die Massnahme zur Wehr zu setzen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend. Es ist keine Gehörsverletzung erkennbar. Die Verfügung ist sogar – wie vorne in E. 3 ersichtlich – sehr ausführlich begründet. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend geltend macht, die behaup- tete(n) negativen Eigenschaften seiner Persönlichkeit sowie seine Zugehörigkeit zur linksextremen Szene seien nicht belegt, bleibt anzufügen, dass diese Attribute für die vorliegende Entscheidbegründung irrelevant sind (siehe hinten E. 5.4). 5. 5.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer- den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen 4 oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge- richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord- nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik- ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver- dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken- nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei- heit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2). Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön- nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige De- likte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die An- lass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N. 2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im ge- nannten Sinn. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorbringt und die strittige Profilerstellung auch aus diesem Grund für bundesrechtswidrig hält, erweist sich dies daher als unbegründet. Daran ändert sein in diesem Zusammenhang wiederholtes Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grund- lage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten, nichts, ist dies doch, wie ausgeführt, unzutreffend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die strittige Profilerstellung sei unverhältnismässig. […] Gegen die Verhältnismässigkeit der strittigen Pro- filerstellung spricht auch nicht, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers aus einem nicht einschlägi- gen Strassenverkehrsdelikt resultierte und das weitere gegen ihn hängige Strafverfahren einen eher geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz zum Gegenstand hat. Diese Umstände wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten positiven privaten und beruflichen Verhältnisse stellen die Pro- gnose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage. Ebenso wenig lassen sie die strittige Profilerstellung als übertrieben und für die weitere Entwicklung und Integration des Beschwerdeführers in die Gesell- schaft allenfalls nachteilig erscheinen (vgl. Urteil 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vor- strafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) bestreite er 5 die Darstellung im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei. Im Weiteren sei die Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen ein durch Art. 22 BV garantiertes Grund- recht, dessen Wahrnehmung nicht als Grundlage für die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit strafrechtlich relevanten Verhaltens verwendet werden könne. Dies gelte insbesondere für Kundgebungen in der Stadt Bern, da gemäss Art. 8 des Kundgebungsreglements der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1) die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen nicht verboten und somit in den von der Staatsan- waltschaft aufgeführten Fällen kein strafrechtlich relevantes Verhalten festzustellen sei. Ein analoges Bild ergebe sich aus der Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) im Zusammenhang mit der Kundgebung «Afrin verteidigen» vom 7. April 2018. An dieser Kundgebung sei es gemäss den Berichten der Kantonspo- lizei zu Sachbeschädigungen gekommen, weshalb gegen eine Grosszahl angebli- cher Kundgebungsteilnehmer ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Wie diverse andere Personen habe auch er, der Beschwerdeführer, einen Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs und Verstosses gegen das kantonale Strafrecht erhalten, wo- bei letzteres eine Übertretung darstelle, welche als Anhaltspunkt für die Begehung von Delikten ausreichender Schwere nicht ausreichen dürfte. Beim Landfriedens- bruch handle es sich zwar um ein Vergehen, jedoch um ein reines Anwesenheits- delikt. Ihm sei in keinem Stadium des Verfahrens die Begehung konkreter Strafta- ten im Sinne von Sachbeschädigungen oder Gewaltdelikten zur Last gelegt wor- den. Die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Massnahme gemäss Art. 197 StPO würden jedoch auch hinsichtlich der Aufklärung möglicher weiterer Delikte gelten. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs begründe einen erheblichen und konkreten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. DNA- Profilerstellung sei verhältnismässig. 5.4 Die rechtserhebliche Frage ist, ob die angeordnete Zwangsmassnahme gegen den Beschwerdeführer zulässig ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in vergangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könn- te. Diesbezüglich sind zwar seine theoretischen Ausführungen korrekt recherchiert und zutreffend. Sie führen aber nicht dazu, dass die Zwangsmassnahme unrecht- mässig wäre. Zunächst begründet nämlich seine rechtskräftige Vorstrafe wegen Landfriedensbruchs und Verstosses gegen das Vermummungsverbot (vgl. Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019) – entgegen seiner Darstellung – einen erheblichen und konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er mit einer leicht erhöh- ten Wahrscheinlichkeit in weitere vergangene oder künftige Delikte von notwendi- ger Schwere verwickelt sein könnte. Für eine Verurteilung wegen Landfrieden- bruchs ist es nicht erforderlich, dass dem Einzelnen eine Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen nachgewiesen werden kann. Insofern dient Art. 260 StGB auch der Umgehung von Beweisschwierigkeiten bei derartigen Massendelikten. Es reicht für die Erfüllung des Tatbestandes aus, dass jemand sich passiv einer Zu- sammenrottung anschliesst und somit die Gewalttätigkeiten – zumindest implizit – bejaht (siehe zum Ganzen: FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 f. zu Art. 260 StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz zudem 6 die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen (FIOLKA, a.a.O., N. 34 zu Art. 260 StGB). Bei solchen Delikten kommt es regelmässig zu zahlrei- chen (DNA-)Spuren, welche mit den vorhandenen DNA-Profilen und den weiteren erkennungsdienstlichen Daten abgeglichen werden können. Bereits aus diesem Grund ist die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung inkl. DNA- Profilerstellung als legitim zu betrachten. Anders als der Beschwerdeführer vor- bringt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ihm konkrete Vorwürfe betreffend weitere Straftaten (mit Gewaltanwendung) gemacht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft führte des Weiteren aus: Die Vorstrafe des Beschwerdeführers bildet aber nicht den einzigen ernsthaften und konkreten Hin- weis für seine mögliche Verstrickung in noch unbekannte oder künftige Delikte gleicher Art. In der an- gefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem Leitentscheid der Beschwerde- kammer BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchen- den Anlasstat begründet sein können. Dazu zählt vorliegend der Umstand, dass dem Beschwerdefüh- rer aktuell vorgeworfen wird, die Kantonspolizei bei einer gezielten Aktion gegen den Betäubungsmit- telhandel erheblich behindert, tätlich angegriffen und sich ihren Anweisungen widersetzt und sie be- schimpft haben soll. Dabei soll der Beschwerdeführer äusserst aggressiv gewesen sein und die Poli- zisten massiv bedrängt haben. Gemäss dem ihm gegenüber gemachten Vorwurf soll er auch vor kör- perlicher Gewalt gegenüber der Polizei nicht zurückgeschreckt sein. Ausserdem ist der Beschwerde- führer bereits fünf Mal wegen der Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen im ABI verzeichnet und konnte von der Polizei eindeutig der linksextremen Szene zugeordnet werden (vgl. Dokument «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 12. April 2019). Selbst wenn die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen an sich nicht verboten ist, lässt das aus diesen Umständen gewonnene Gesamtbild des Beschwerdeführers doch Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeitsstruktur zu und begründet schliesslich einen weiteren konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er in weitere Delikte von gewisser Schwere involviert sein könnte. […] [kursive Hervorhebungen hinzugefügt]. Diese Argumentation ist – in gleichzeitiger Auseinandersetzung mit den replicando vorgebrachten Ergänzungen des Beschwerdeführers – wie folgt einerseits zu bestätigen und andererseits zu relativieren: Erstens spielt es keine Rolle, ob der Tatbestand des Landfriedensbruchs ein Delikt von gewisser Schwere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Das Bundesgericht verlangt nämlich «allgemein» Anhaltspunkte, dass ein Beschul- digter in Zukunft Delikte von gewisser Schwere begehen wird oder begangen hat. Mit anderen Worten ist nicht massgebend, ob es sich bei der bereits erfolgten Ver- urteilung um ein Delikt von gewisser Schwere handelt. Massgebend ist einzig, ob dieses Delikt ein konkreter Hinweis dafür ist, dass der Beschuldigte in andere De- likte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Vorliegend ist dies der Fall, weil die Deliktsnatur der alten Verurteilung (friedensstörende Zusammenrottung) im Vergleich zur laufenden Untersuchung nicht komplett anderer Natur ist. Im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 im Innenhof der Reitschule (also bzgl. des gegen ihn am 29. Mai 2019 eröffneten Strafverfahrens) sehr ag- gressiv gewesen ist und unter Anwendung massiver aktiver Körpergewalt gegen 7 die anwesenden Polizeikräfte opponiert hat (siehe Anzeigerapport vom 29. März 2019 sowie Berichtsrapport vom 29. April 2019). Mithin ist das gewichtige Element der Gewaltausübung auch gegenüber Personen gegeben. Gestützt darauf erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich und mit Blick auf den geringfügigen Grund- rechtseingriff für den Beschwerdeführer – dem als öffentliches Interesse die funk- tionierende Strafrechtspflege gegenübersteht – als zumutbar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 25 vom 12. April 2019 E. 6.4). Dem Ar- gument, dass eine polizeiliche Anhaltung «meist» ausreichend und deshalb ein milderes Mittel wäre, kann mit Blick darauf, dass die mutmasslichen Täter von Ge- walttätigkeiten oft enteilen oder sich verstecken, nicht gefolgt werden. Zweitens darf im derzeitigen Verfahrensstadium ohne Verletzung der Unschulds- vermutung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 im Innenhof der Reitschule auch körperliche Gewalt anwendete. Zwar ist es so, dass er seine Taten (in dieser Form) bestreitet und sich der Tatverdacht gegen ihn derzeit «bloss» auf die erwähnten zwei Berichte stützt resp. keine Videoauf- nahmen aktenkundig sind. Gegebenenfalls werden jedoch weitere Beweise erho- ben werden können. Darüber hinaus ginge es in der laufenden Untersuchung selbst dann noch um recht gravierende Vorkommnisse, wenn die Gewaltanwen- dung und Beschimpfungen weniger massiv gewesen wären als insbesondere im Wahrnehmungsbericht vom 29. April 2019 beschrieben. Es muss davon ausge- gangen werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest in gewissen Situationen ein bedeutsames Gewaltpotenzial ausgeht. Drittens bleibt – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die «Persönlichkeit» des Beschwerdeführers und seine angebliche Zugehörigkeit zur linksextremen Szene für die Entscheidbegründung nicht von Relevanz sind. Ob die diesbezüglichen Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend sind, kann offengelassen wer- den. Somit ist auch keine Verletzung von Art. 16 oder Art. 22 BV erkennbar. Eben- falls ergeben sich keine Anzeichen für eine Gesinnungsjustiz. Vielmehr bleibt es dabei, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und der aktuellen Strafunter- suchung gegen den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die staatsanwalt- schaftlich verfügte Zwangsmassnahme gegeben sind. 5.5 Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers erweisen sich als geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, C.________, StatPol Krokus Bern, 5. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9