6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden den Beschwerdeführern je hälftig, ausmachend je CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1 - der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte