141 III 28 E. 3.2.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. 9. Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz verfügten Kostenfolgen und der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung als rechtens. Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobenen Beschwerden sind unbegründet und werden abgewiesen. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 1‘200.00. Sie werden den unterliegenden Beschwerdeführern je hälftig auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 StPO).